100.000 Euro für einen Minijob? Dieses Urteil könnte Arbeitgeber richtig teuer zu stehen kommen

Veröffentlicht am: 26.September.2025Kategorien: Arbeitswelt, RechtlichesLesezeit: 3 Min.
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Christina Schröder schreibt über rechtliche Themen für den Love & Law Blog bei Recht 24/7.

Was wie ein Einzelfall klingt, hat Sprengkraft für den gesamten Arbeitsmarkt

Ein Jura-Student, ein Brauhaus in München und eine geplante Betriebsratsgründung: Diese Kombination hat nun vor dem Landesarbeitsgericht München für ein Paukenschlag-Urteil gesorgt. Der Student war als Mini-Jobber in der Gastronomie tätig – und bekam nach seiner Kündigung eine Abfindung und Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro zugesprochen. Für viele Arbeitgeber ein Schock, für viele Beschäftigte ein Hoffnungsschimmer. Denn das Urteil zeigt: Auch wer „nur“ geringfügig beschäftigt ist, hat Rechte – und die können teuer werden, wenn man sie verletzt.

Kündigung ohne Kündigung: Wenn Ignorieren teuer wird

Auslöser des Streits war der Versuch, im Betrieb einen Betriebsrat zu gründen. Kurz danach wurde der Student nicht mehr zum Dienst eingeteilt. Eine formelle Kündigung? Fehlanzeige. Stattdessen: „Vertrauensverlust“, sagte der Chef – und ließ den Studenten monatelang außen vor. Juristisch nennt sich das Annahmeverzug: Wenn der Arbeitgeber Arbeit nicht mehr anbietet oder zulässt, obwohl ein Arbeitsverhältnis besteht, muss er trotzdem weiterzahlen. Auch bei einem Minijob.

Das Gericht erkannte genau das – und rechnete rückwirkend aus, wie viel Lohn (und Trinkgeld!) der Student in dieser Zeit verloren hatte. Ergebnis: mehrere Zehntausend Euro für nicht gearbeitete, aber vertraglich geschuldete Schichten.

Diskriminierung wegen Jugend? Das wird teuer.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Student jung, ledig, kinderlos und ohne Unterhaltspflichten sei – also „am ehesten kündbar“. Klingt logisch, ist aber rechtlich brandgefährlich. Denn solche Aussagen können als Diskriminierung aufgrund des Alters gewertet werden – und genau das tat das Gericht. Die Konsequenz: eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Entgangene Trinkgelder wurden als Verdienstkomponente gewertet und somit als echter wirtschaftlicher Schaden. Durchschnittlich 100 Euro pro Schicht – bei vielen versäumten Schichten summierte sich das auf rund 15.000 Euro. Das Gericht sprach dem Kläger aber nicht nur Geld zu, sondern forderte auch eine formelle Entschuldigung vom Arbeitgeber.

Geschäftsführer persönlich haftbar – die GmbH schützt nicht immer

Die Krönung: Das Gericht machte nicht nur den Betrieb, sondern auch den Geschäftsführer persönlich haftbar. Normalerweise schützt die GmbH-Struktur vor genau solchen Konsequenzen – doch bei Verstößen gegen das AGG sieht das anders aus. Hier haftet derjenige, der diskriminiert, unter Umständen direkt mit seinem Privatvermögen. Für Führungskräfte ist das Urteil ein Weckruf: Wer meint, aus der Deckung der Gesellschaft heraus handeln zu können, irrt – und riskiert viel.

Ein Weckruf – und ein Denkzettel

Ein Urteil wie ein Weckruf – nicht nur für die Gastronomie. Wer glaubt, Mini-Jobber seien rechtlich “leichte Beute”, sollte seine Vorstellung vom Arbeitsrecht dringend aktualisieren. Betriebsratsverhinderung, Diskriminierung und trickreiche „Rausdräng-Manöver“ fliegen irgendwann auf – und können dann richtig teuer werden. Dass Trinkgeld einklagbar ist und Geschäftsführer persönlich zahlen müssen, dürfte vielen Chefs den Appetit verderben. Gut so. Wer sich auf dem Rücken der Schwächeren stark fühlt, hat mit diesem Urteil den Denkzettel bekommen, den er verdient.

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