Pressespiegel unter Beschuss: Online-Magazin verklagt Lizenzriesen PMG – geht das Urheberrecht jetzt online in die nächste Runde?

Veröffentlicht am: 13.Januar.2026Kategorien: RechtlichesLesezeit: 3 Min.
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Kilian Floß verfasst Blogartikel zu rechtlichen und tagesaktuellen Themen für den Love & Law Blog.

Gratis im Pressespiegel – aber hinter der Paywall?

Für viele ist er fester Bestandteil des Arbeitsmorgens: der Pressespiegel. Ob in der Behörde, im Konzern oder in der Kanzlei – aktuelle Artikel aus relevanten Medien, schön zusammengestellt und digital aufbereitet. Klingt praktisch, ist aber urheberrechtlich alles andere als unkompliziert.

Denn wer einen Artikel ganz oder in weiten Teilen in einem Pressespiegel abdruckt, braucht eigentlich eine Lizenz – oder zumindest eine gesetzliche Ausnahme. Genau da hakt es jetzt gewaltig. Das digitale Fachmagazin Medieninsider klagt gegen die PMG Presse-Monitor, die für viele Unternehmen diese Pressespiegel erstellt und dabei auch Artikel von Medieninsider verwendet haben soll – ohne Lizenz, ohne Zustimmung und ohne korrekte Bezahlung, so der Vorwurf.

§ 49 UrhG: Altes Gesetz trifft neue Medienrealität

Im Zentrum der Auseinandersetzung steht § 49 UrhG, das sogenannte „Pressespiegel-Privileg“. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von Artikeln ohne Lizenz, wenn diese Tages fragen politischer, wirtschaftlicher oder religiöser Natur behandeln. Die Nutzung ist dann zwar vergütungspflichtig – aber nicht genehmigungspflichtig. Die Vergütung übernimmt in der Regel eine Verwertungsgesellschaft, etwa die VG Wort.

Doch Medieninsider hält das Modell für überholt. Ihre Artikel seien nicht frei zugänglich, sondern hinter einer Paywall. Lesen darf nur, wer bezahlt – ein klarer Rechtevorbehalt, sagen sie. Außerdem seien sie als reines Onlinemedium ohnehin nicht vom Wortlaut des Gesetzes erfasst, das sich explizit auf „Zeitungen und Informationsblätter“ bezieht – also eher klassische Printformate.

Hinzu kommt: Medieninsider berichtet nicht über tagesaktuelle Einzelereignisse, sondern analysiert eher strukturelle Entwicklungen in der Medienwelt. Auch deshalb, so die Argumentation, sei die Nutzung im Pressespiegel nicht durch § 49 UrhG gedeckt.

Klage in mehreren Stufen: Erst Infos, dann Geld

Die Klage, eingereicht beim Landgericht Berlin II, verfolgt einen klaren Plan: Zunächst will Medieninsider Auskunft darüber, wer genau ihre Inhalte genutzt hat – gestützt auf § 101 UrhG. Danach soll geprüft werden, ob Lizenzansprüche gegen diese Unternehmen bestehen. Und letztlich soll die PMG für die bisherige Nutzung zahlen und Schadensersatz leisten, weil sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei.

Besonders brisant: Medieninsider wirft der PMG vor, wissentlich ein System betrieben zu haben, das systematisch Rechte verletzt, weil es sich auf eine Gesetzesnorm verlässt, die für viele moderne Onlinemedien schlicht nicht mehr passe. Das Vergütungsmodell sei „aus der Zeit gefallen“ – und begünstige eher die Nutzer als die Rechteinhaber.

Streit ums Geld – und ums Prinzip

Was kostet so ein Artikel eigentlich? Während Medieninsider Abomodelle für Unternehmen mit Preisen von 900 bis 9.000 Euro im Jahr anbietet, will die PMG laut eigener Aussage Artikel teils für nur einen Euro verkauft haben. Die wirtschaftliche Schieflage ist offensichtlich – und könnte erklären, warum Onlinemedien keine Lust mehr auf Pressespiegel-Nutzung haben, für die sie kaum etwas sehen.

Entscheidend wird nun sein, ob der § 49 UrhG tatsächlich auf Onlinemedien anwendbar ist – oder eben nicht. Der Versand digitaler Pressespiegel ist laut BGH zwar erlaubt, aber ob digitale Inhalte überhaupt unter die Schutzschranke fallen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Kommentar: Wer liest, muss zahlen – auch im Pressespiegel-Zeitalter

Was als cleveres Informationsangebot für Unternehmen begann, könnte sich als rechtliches Eigentor entpuppen. Die PMG steht sinnbildlich für ein System, das viele Jahre funktionierte – bis sich die Medienwelt veränderte. Paywalls, digitale Mitgliedschaften und exklusive Inhalte sind heute das Rückgrat vieler Onlineangebote. Wer diese Inhalte einfach in Pressespiegel presst, ohne faire Lizenzmodelle, betreibt im besten Fall Rosinenpickerei – im schlimmsten Fall Rechtsbruch.

Die Klage von Medieninsider wirft zu Recht die Frage auf: Wessen Interessen schützt § 49 UrhG eigentlich – die der Leser oder die der Urheber? Und noch wichtiger: Hat ein Gesetz aus der Print-Ära im digitalen Zeitalter noch Bestand, wenn es am Ende genau die Medien benachteiligt, die innovativ und unabhängig arbeiten wollen?

Eins ist klar: Diese Auseinandersetzung ist mehr als ein Lizenzstreit – sie ist ein Lackmustest für das Urheberrecht im 21. Jahrhundert.

Quelle: lto.de

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