Miete weitergeben? Ja. Daran verdienen? Nein!

Veröffentlicht am: 02.Februar.2026Kategorien: RechtlichesLesezeit: 2 Min.
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Christina Schröder schreibt über rechtliche Themen für den Love & Law Blog bei Recht 24/7.

Bundesgerichtshof zieht klare Grenze bei Untervermietung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil unmissverständlich klargestellt: Wer seine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn machen. Erlaubt ist die Untervermietung nur, wenn sie dem Zweck dient, die eigenen Mietkosten anteilig zu decken – nicht, um daraus ein Geschäft zu machen. Der MDR berichtete über den Sachverhalt.

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, stammt aus Berlin. Ein Mieter hatte seine 65-Quadratmeter-Wohnung für 962 Euro monatlich an Dritte untervermietet – obwohl seine eigene Kaltmiete bei lediglich 460 Euro lag. Die Differenz war erheblich. Seine Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis – zu Recht, wie das höchste deutsche Zivilgericht nun bestätigte.

 

Möblierung ist kein Freifahrtschein

Der betroffene Mieter verteidigte sich damit, dass er die Wohnung voll ausgestattet überlassen habe: mit Waschmaschine, Fernseher, Küche und weiteren Geräten. Das solle den höheren Preis rechtfertigen. Doch der BGH sah das anders. Auch wenn eine möblierte Wohnung grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen kann, darf das nicht dazu führen, dass der Untermietpreis deutlich über der eigenen Miete liegt – jedenfalls solange es keine rechtlichen Vorgaben gibt, wie dieser Möblierungszuschlag konkret zu berechnen ist.

Aktuell arbeitet das Bundesjustizministerium an einer gesetzlichen Regelung zu genau dieser Frage. Doch bis dahin bleibt der Gestaltungsspielraum begrenzt. Ein Bauchgefühl oder eine grobe Schätzung reichen nicht, wenn man als Mieter vermeiden will, dass einem der eigene Mietvertrag gekündigt wird.

 

Untermiete braucht Erlaubnis – und ein berechtigtes Interesse

Was viele nicht wissen: Wer untervermieten will, braucht grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Diese darf zwar nicht willkürlich verweigert werden – aber es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Das kann zum Beispiel ein Auslandsaufenthalt sein, eine geänderte Lebenssituation oder finanzielle Not. Nicht zulässig ist jedoch die kommerzielle Nutzung des Wohnraums durch überhöhte Untermietpreise.

Das bedeutet: Die Miete, die ein Untermieter zahlt, darf nicht wesentlich über dem liegen, was der Hauptmieter selbst aufbringt – es sei denn, objektiv belegbare Zusatzleistungen wie Möbel rechtfertigen einen Aufpreis. Und selbst dann: Nur im Rahmen.

 

Wie wir das sehen

Der Druck auf dem Wohnungsmarkt bringt manche Mieter auf die Idee, ihre Wohnung nebenbei zur Einnahmequelle zu machen – gerade in Metropolen. Doch genau hier zieht der BGH jetzt die Notbremse. Wer auf fremdes Eigentum setzt, um daraus Profit zu schlagen, muss damit rechnen, am Ende selbst vor die Tür gesetzt zu werden.

Das Urteil schafft dringend nötige Klarheit: Untervermietung ist nicht verboten, aber sie ist kein Selbstbedienungsladen. Es geht um fairen Umgang mit Wohnraum – und um die klare Abgrenzung zwischen privatem Wohnen und gewerblicher Nutzung. Wer das nicht unterscheiden kann oder will, sollte sich besser nicht auf solche Deals einlassen.

 

Quelle: mdr.de

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