Keine Besichtigung wegen des Nachnamens? BGH-Urteil könnte Wohnungssuche in Deutschland verändern

Veröffentlicht am: 05.Januar.2026Kategorien: RechtlichesLesezeit: 3 Min.
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Kilian Floß verfasst Blogartikel zu rechtlichen und tagesaktuellen Themen für den Love & Law Blog.

Mit „Waseem“ keine Chance – mit „Schneider“ schon

Humaira Waseem wollte für sich und ihre Familie eine neue Wohnung finden. Als sie eine vielversprechende Anzeige in Groß-Gerau entdeckt, meldet sie sich – höflich, freundlich, mit allen nötigen Angaben. Nur Minuten später kommt die Absage: Keine Besichtigungstermine mehr frei.

Komisch nur, dass sie kurz darauf unter dem Namen Julia Schneider dieselbe Anfrage stellt – mit exakt denselben Angaben. Diesmal ist ein Termin möglich. Zufall? Wohl kaum. Für Waseem ist klar: Ihr Name stand im Weg.

 

Diskriminierung oder Entscheidungsspielraum?

Die Lehrerin lässt das nicht auf sich sitzen und macht, was viele nicht wagen: Sie führt ein sogenanntes Testing durch – eine empfohlene Methode der Antidiskriminierungsstelle. Mehrere Anfragen, gleiches Profil, nur der Name ändert sich. Das Ergebnis ist eindeutig: “Deutsche” Namen bekommen Termine, ausländisch klingende nicht.

Daraufhin zieht sie vor Gericht – und bekommt vor dem Landgericht Darmstadt Recht. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sie wegen ihres pakistanischen Namens benachteiligt wurde. Der Makler habe nicht plausibel erklären können, warum ausgerechnet bei diesen Anfragen keine Termine mehr frei waren.

Doch der Makler gibt nicht klein bei und geht in Revision. Jetzt liegt der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) – und könnte Grundsatzfragen klären, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.

 

Zwei große Fragen für das oberste Zivilgericht

In der Verhandlung vor dem BGH geht es im Kern um zwei Punkte:

  1. Darf ein „Testing“ vor Gericht überhaupt als Beweis verwendet werden?
  2. Kann ein Makler persönlich haftbar gemacht werden – oder nur der Vermieter?

Die Richterinnen und Richter machen deutlich: Ja, das Testing zählt. Es sei ein zulässiges Mittel, um Diskriminierung sichtbar zu machen – auch juristisch. Und: Der Makler könnte durchaus der richtige Ansprechpartner für eine Klage sein.

Der Vorsitzende Richter nannte Makler wörtlich „Gatekeeper“ – also Türhüter – im Wohnungsmarkt. Wer da nicht durchgelassen wird, kommt gar nicht erst bis zum Vermieter. Wenn Makler diskriminieren dürften, ohne dafür zu haften, würde das Grundprinzip des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) untergraben.

 

Warum das Urteil mehr verändert als nur einen Einzelfall

Sollte der BGH dem Landgericht folgen, hätte das Signalwirkung für alle Wohnungssuchenden mit Migrationshintergrund. Es wäre das erste Mal, dass höchstrichterlich bestätigt wird: Diskriminierung durch Makler ist nicht nur moralisch verwerflich – sie ist juristisch angreifbar und schadenersatzpflichtig.

Zugleich wäre es eine klare Ansage an die Immobilienbranche, die sich bislang zu oft hinter unkonkreten Formulierungen wie “bereits vergeben” oder “hoher Andrang” verstecken konnte.

Denn Studien zeigen: Wer nicht „Max Müller“ heißt, hat es schwerer – besonders, wenn der Nachname muslimisch oder afrikanisch klingt. Dass die Verantwortung dafür nicht einfach weitergereicht werden kann, wäre ein längst überfälliges Zeichen für Chancengleichheit auf dem Wohnungsmarkt.

 

Kritische Bewertung

Diskriminierung passiert nicht erst beim Mietvertrag – sie beginnt beim Weg dorthin. Makler, die meinen, sie könnten Namen filtern wie Spam-Mails, sitzen auf dem falschen Stuhl. Wenn der Zugang zur Wohnung vom Klang des Nachnamens abhängt, haben wir kein Immobilienproblem – sondern ein Demokratieproblem. Ein Urteil mit Haltung ist also mehr als angebracht.

 

 

Quelle: tagesschau.de

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