BGH-Urteil knallt durch die Leitung: Glasfaser-Verträge dürfen nicht mehr künstlich verlängert werden

Veröffentlicht am: 13.Januar.2026Kategorien: Rechtliches, Tech & E-CommerceLesezeit: 2 Min.
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Hakan Tok schreibt Artikel zu technischen Themen im Blog Recht 24/7 Love & Law.

Glasfaser bestellt – und dann monatelang gefangen im Vertrag?

Der Glasfaserausbau in Deutschland geht schleppend voran – und viele, die sich für einen superschnellen Internetanschluss entscheiden, erleben ein böses Erwachen: Vertrag unterschrieben, Leitung aber erst Monate später geschaltet. Trotzdem beginnt die Mindestlaufzeit laut Anbieter erst mit der Freischaltung. Bedeutet: Wer heute abschließt, hängt am Ende drei Jahre im Vertrag, obwohl er nur zwei wollte.

Doch damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil eine beliebte Vertragsklausel gekippt, die genau diese Praxis erlauben sollte. Die Mindestlaufzeit beginnt ab sofort mit dem Vertragsschluss – nicht irgendwann nach Fertigstellung der Glasfaserleitung.

 

Anbieter dürfen ihre Bauverzögerungen nicht auf Kunden abwälzen

Die Entscheidung geht zurück auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Deutsche GigaNetz GmbH. Diese hatte in ihren AGB geregelt, dass der Vertrag erst mit dem Tag der Freischaltung so richtig „beginnt“. Nach dem Motto: Solange du noch kein Netz hast, läuft auch keine Mindestlaufzeit – aber du bist trotzdem gebunden.

Der BGH sagt nun deutlich: Nein, das geht so nicht. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) mag spezifische Regelungen enthalten, es verdrängt aber nicht die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Und dazu gehört: Ein Vertrag ist ein Vertrag – und seine Laufzeit beginnt mit dem Unterschreiben, nicht irgendwann später. Punkt.

 

Wer schon unterschrieben hat, kann sich freuen

Für Kundinnen und Kunden bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Rechte. Wer im Januar einen 24-Monats-Vertrag unterschrieben hat, dessen Anschluss aber erst im April freigeschaltet wurde, kann trotzdem schon im übernächsten Januar kündigen. Der Zeitraum bis zur Freischaltung zählt nicht extra obendrauf, auch wenn Anbieter das bisher anders gesehen haben.

Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer bereits Glasfaserverträge bei GigaNetz oder anderen Anbietern hat und beim Kündigungsdatum abgewiesen wurde, sollte jetzt noch mal nachhaken. Auf der Website der Verbraucherzentrale gibt’s dafür sogar einen kostenlosen Musterbrief.

 

Kommentar: Glasfaser ja – aber bitte ohne Vertragsfallen

Schnelles Internet braucht das Land – aber nicht um jeden Preis. Wer heute einen Glasfaseranschluss bestellt, investiert Vertrauen, Zeit und meist auch Geld. Dass Anbieter sich dann Klauseln basteln, mit denen sie die Vertragslaufzeit nach hinten strecken, nur weil der Ausbau dauert, ist kundenfeindlich und rechtlich fragwürdig. Der BGH hat hier zum Glück Klartext gesprochen: Verträge gelten ab Unterschrift, nicht ab irgendwann.

Glasfaser ist die Zukunft – aber wer sich so benimmt, hat darin nichts zu suchen.

 

 

Quelle: t-online.de

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