Abgezockt – und jetzt ein Trostpflaster von 20 Euro? Was hinter dem Eventim-Vergleich steckt

Veröffentlicht am: 20.Januar.2026Kategorien: RechtlichesLesezeit: 2 Min.
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Kilian Floß verfasst Blogartikel zu rechtlichen und tagesaktuellen Themen für den Love & Law Blog.

Bild: nitpicker / Shutterstock.com

Wenn der Konzerttraum platzt – und das Geld (teilweise) auch

Corona hat vielen nicht nur den Festival-Sommer oder die Lieblingsband vermiest – sondern auch Geld gekostet. Wer damals Tickets über Eventim gekauft hatte, bekam bei einer Absage laut Verbraucherzentrale häufig nicht den kompletten Preis zurück. Stattdessen soll der Ticket-Riese still und leise Gebühren einbehalten haben. Mehr als 5.000 verärgerte Kund:innen machten mit bei einer Sammelklage – in der Hoffnung, Gerechtigkeit zu bekommen.

Aus einem Bericht der Verbraucherzentrale geht hervor, dass es statt einem Urteil jetzt einen Vergleich gab. Und was springt dabei raus? Ein 20-Euro-Gutschein. Kein Bargeld. Keine Rückzahlung. Einlösbar nur bei Eventim – also beim Anbieter, über den sich viele überhaupt erst geärgert haben.

 

20 Euro – egal, wie viel zu viel gezahlt wurde

Klartext: Wer sich bis zum 9. Januar 2026 für die Klage registriert hat, kann sich online unter eventim.de/campaign/musterfeststellungsklage diesen Gutschein holen. Dafür braucht man seinen Namen, die Bestellnummern und das Geschäftszeichen vom Bundesamt für Justiz. Der Gutschein ist dann bis Ende 2029 gültig – aber nur für neue Tickets auf Eventim.

Ob jemand damals 5 oder 50 Euro zu viel gezahlt hat, spielt keine Rolle. Es gibt pauschal 20 Euro. Bargeld? Fehlanzeige. Immerhin: Wer den Gutschein einlöst, verzichtet auf weitere Ansprüche. Der Deal ist also „nimm den Gutschein und halt den Mund“.

 

Kein Urteil, keine Klarheit, keine Signalwirkung

Wichtig: Dieser Vergleich bedeutet nicht, dass Eventim ein Fehlverhalten eingestanden hat. Auch ein Gerichtsurteil, das Klarheit für künftige Fälle schaffen würde, bleibt aus. Es bleibt also unklar, ob das Einbehalten der Gebühren rechtens war oder nicht. Für andere Ticket-Käufer:innen ohne Klagebeteiligung bringt dieser Deal: nichts.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband spricht dennoch von einem „profitablen Vergleich für alle Betroffenen“. Doch wer sich Transparenz, Konsequenzen und echte Kundenrechte gewünscht hatte, dürfte enttäuscht sein.

 

Kommentar: Ein Gutschein macht kein Unrecht gut

Ein 20-Euro-Gutschein als Ausgleich für teils deutlich höhere Verluste? Das ist eher Schadensbegrenzung à la Eventim – aber kein echter Schritt in Richtung Fairness. Der Vergleich fühlt sich an wie ein Spiel auf Zeit, bei dem der Konzern sein Image poliert, ohne sich auf rechtliches Glatteis zu begeben. Eine echte Entscheidung wäre mutiger gewesen – für die Kund:innen, aber auch für den Verbraucherschutz insgesamt. So bleibt der fade Beigeschmack: Wer genug Sitzfleisch und Geld für Anwälte hat, kann sich aussitzen, was er will. Alle anderen bekommen einen Gutschein.

 

Quelle: vzbv.de

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