Darf man sich „Miss Moneypenny“ nennen? – BGH prüft, ob James Bonds Sekretärin markenrechtlich tabu ist

Veröffentlicht am: 26.September.2025Kategorien: Arbeitswelt, RechtlichesLesezeit: 3 Min.
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Hakan Tok schreibt Artikel zu technischen Themen im Blog Recht 24/7 Love & Law.

Bild: Capturing Images / shutterstock.com

Agentin oder Allgemeingut? Streit um einen berühmten Namen

Wenn der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sich eine Stunde lang mit einer Figur aus den James-Bond-Filmen beschäftigt, dann geht es nicht um Spionage oder Schießereien – sondern ums Geschäft. Genauer: um die Frage, ob der Name „Miss Moneypenny“ so bekannt und besonders ist, dass ihn niemand einfach verwenden darf.

Denn ein Unternehmen bietet unter dem Namen „Moneypenny“ Dienstleistungen wie persönliche Assistenz und Sekretariatsservice an – und das gefällt dem Rechteinhaber der Bond-Filme (inzwischen Amazon) gar nicht. Der Vorwurf: Der gute Ruf der berühmten Sekretärin werde ausgenutzt. Doch ist „Moneypenny“ wirklich schützenswert?

Wie viel James Bond steckt in Moneypenny?

„Miss Moneypenny“ – das ist die Dame, die in den Bond-Filmen meist am Schreibtisch sitzt, Papier überreicht, manchmal flirty mit 007 spricht und ansonsten nie selbst zur Waffe greift. In fast allen Filmen war sie dabei, wurde aber von verschiedenen Schauspielerinnen dargestellt. Mal brünett, mal blond, mal mehr Sekretärin, mal fast schon Agentin.

Für die Klägerseite ist das egal. Anwalt Christian Rohnke argumentiert: „Sie strahlt Normalität aus“ und sei ein fester Bestandteil des Bond-Universums – genauso bekannt wie Q oder M. Die Figur habe Wiedererkennungswert, selbst wenn sie nie die Hauptrolle spielte. Das reiche aus, um sie unter sogenannten „Werktitelschutz“ zu stellen – also unter einen Schutz, der Namen von bekannten Medienfiguren vor Nachahmung bewahren soll.

Ist „Miss Moneypenny“ ein Fall für den Markenschutz?

Das Problem: Bislang haben die Gerichte das anders gesehen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg fanden: Nein, der Name sei nicht individuell oder eigenständig genug, um Schutz zu genießen. Es gebe keine typische Optik, keine eigene Geschichte und schon gar keine echte Loslösung vom Hauptwerk James Bond. Anders als z. B. „Pippi Langstrumpf“, die eine ganz eigene Welt mitbringt, sei „Moneypenny“ eher ein Beiwerk – nett, aber nicht markenprägend.

Und dann ist da noch die Frage des Frauenbildes. Die Beklagtenseite kontert: Moneypenny sei nie durch besondere Arbeitsleistung aufgefallen – sie sei eben da, bringe die Schreibmappe und lasse sich anbaggern. Ist das wirklich ein Vorbild für moderne Assistentinnen-Dienstleistungen? Oder nur eine nostalgische Rückblende in ein eher verstaubtes Rollenklischee?

Der BGH hat das letzte Wort – bald

Klar ist: Der Bundesgerichtshof muss jetzt entscheiden, ob der Name „Moneypenny“ mehr ist als nur ein Nebencharakter. Reicht es, regelmäßig im Film aufzutauchen, um sich gegen Firmen zu wehren, die den Namen für ganz andere Zwecke nutzen? Oder ist der Begriff längst im allgemeinen Sprachgebrauch angekommen – als Synonym für Büro-Alltag mit Stil?

Noch wurde kein Urteil gefällt – aber das Thema könnte richtungsweisend werden. Denn wenn jede halbwegs bekannte Filmfigur plötzlich unter Markenschutz steht, wird es für kreative Firmennamen schnell eng.

Das kann Nachahmer auf den Plan rufen

Die ganze Sache hat einen leicht absurden Beigeschmack. Wenn eine Figur wie „Miss Moneypenny“ plötzlich zur geschützten Marke erklärt wird, obwohl sie seit Jahrzehnten nur passiv im Hintergrund agiert, öffnet das Tür und Tor für Schutzansprüche von jeder Nebenfigur mit Sprechrolle. „Miss Moneypenny“ ist sicher charmant – aber sie ist keine eigene Marke. Wenn man aus einer Sekretärin mit Schreibmaschine eine Super-Brand macht, dann wird der Markenschutz zur Lachnummer.

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