KI-Training: Gericht bremst die Panik – und gibt Meta für öffentliche Posts grünes Licht
Verbände gegen Big Tech: Klagewelle quer durch Europa
Von Amsterdam bis Zagreb feuern Verbraucherverbände und Datenschutz-NGOs gegen „Big Tech“. Dabei sind Größen wie Somi (NL), Noyb (Wien) oder das ICCL (Irland) am Start. Ihr Werkzeug: die Verbandsklagen-Richtlinie (EU) 2020/1828. Sie erlaubt qualifizierten Einrichtungen, im Namen der Verbraucher Schadensersatz zu fordern – und das grenzüberschreitend. Klingt stark, hat aber einen Haken: In Europa fehlt in Zivilprozessen der einheitliche Kompass. Anders als bei der DSGVO für Aufsichtsbehörden gibt es keinen echten „Kohärenzmechanismus“ für Gerichte. Ergebnis: Forum-Shopping, unterschiedliche Maßstäbe, viel Unsicherheit – vor allem bei neuen Themen wie KI-Training.
Der Zündfunke: Metas Plan für öffentliche Inhalte
Meta will öffentlich sichtbare Beiträge von Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Modelle nutzen. Begründung: berechtigtes Interesse; Risiken würden technisch begrenzt, ein Widerspruch (Opt-out) sei jederzeit möglich. Verbände sehen das kritisch: Man stelle Geschäftsziele über die Rechte der Nutzer. Parallel laufen Eilverfahren – etwa vor dem OLG Schleswig. In Belgien fordert Somi pauschal 350 Euro pro Erwachsenem, bis 2.000 Euro für Kinder unter 13. Summen, die schnell zweistellig in die Millionen gehen.
Auch das Urheberrecht gießt Öl ins Feuer: Kreative und Verwertungsgesellschaften verlangen Lizenzen. Die FAZ zog das Thema auf die Wirtschaftsseite, Autorin Nina George spricht von “kreativem Raub” und taxiert den Wert eines Romans auf 60.000 Euro. Verlage warnen vor schrumpfenden Tantiemen durch KI-Songs – und wollen am späteren Umsatz beteiligt werden. Ein eigener Konflikt, der aber den Gesamtdruck auf die Plattformen erhöht.
Das Signal aus Köln: Drei Leitplanken statt Verbote
In dieses Klima platzt ein Beschluss des OLG Köln (23.05.2025, Az. 15 UKl. 2/25). Die Verbraucherzentrale NRW wollte Meta das KI-Training untersagen – der Senat lehnt ab und lässt die Nutzung öffentlich sichtbarer Inhalte volljähriger Nutzer zu. Die Begründung ist nüchtern und setzt drei Eckpunkte:
Berechtigtes Interesse: Metas Ziel, regional passende, bessere Sprachmodelle zu bauen, sei „aktuell, konkret und nicht spekulativ“. Wirtschaftliche Interessen können berechtigt sein – sofern es keine milderen, gleich wirksamen Mittel gibt. Weil die Daten öffentlich sind und ein einfacher Widerspruch möglich ist, überwiegen die Nutzerinteressen nicht.
Kein DMA-Bruch: Die Inhalte werden in Tokens zerlegt und in einen unstrukturierten Datensatz eingespeist. Es gibt keine profilstiftende Zusammenführung über Plattformgrenzen. Damit fehlt das Kernelement des Verbots aus dem Digital Markets Act: die Verknüpfung zweier identifizierbarer Profile.
Sensible Daten (Art. 9 DSGVO): Das generelle Verarbeitungsverbot wird eng verstanden. Anknüpfend an EuGH-Linien zu Suchmaschinen gilt: Eingreifen vor allem, wenn Betroffene Löschung verlangen. Ein Totalstopp beim Training würde europäische KI-Forschung blockieren. Wer Inhalte selbst öffentlich macht, ist weniger schutzbedürftig; Opt-out entfernt Beiträge.
Wirtschaftliche Folgen: Planbarkeit statt Stillstand
Der Beschluss fügt sich in die bisherige Linie der irischen Datenschutzbehörde: Nach Nachbesserungen bei De-Identifizierung, Transparenz und Opt-out sah die DPC 2024 kein Verbot vor, verlangte aber einen Fortschrittsbericht für Oktober 2025. Gericht und Aufsicht laufen damit parallel. Für Unternehmen heißt das: De-Identifizierung, leicht zugängliches Opt-out und keine Profil-Vermischung sind die Schlüssel. Wer das sauber umsetzt, erhält Spielraum – ohne Betroffene rechtlos zu stellen.
Nebenbei bremst die Kölner Linie das Forum-Shopping. Wenn weitere Gerichte ähnliche Kriterien übernehmen, schrumpft der taktische Vorteil von Sammelklagen. Planbare Regeln stärken den Standort: Investitionen in KI passieren dort, wo die Spielregeln klar sind.
Offene Baustellen: Urheberrecht und Brüssel
Ganz durch ist das Thema nicht. Kreative pochen weiter auf Vergütung, die Verbraucherzentrale NRW denkt über ein Hauptsacheverfahren nach. Eine EuGH-Vorlage zu Art. 9 DSGVO liegt in der Luft – ein Urteil würde Jahre dauern. Aus Brüssel werden noch 2025 Leitlinien zur KI-Verordnung erwartet. Dort gilt: De-Identifizierung plus Opt-out könnte zum Standard werden. Bestätigt die Politik diesen Kurs, taugt Köln als Blaupause für Europa.
Das OLG Köln setzt einen pragmatischen Dreiklang: öffentliche Daten ja – de-identifiziert, mit Opt-out, ohne Profil-Kleberei. Das schützt Grundrechte und lässt Innovation zu.
Gute Entscheidung – aber kein Freifahrtschein
Wer öffentlich postet, darf nicht überrascht sein, dass auch Maschinen lesen. Aber: Opt-out muss so einfach sein wie ein „Gefällt mir“ – und Urheber brauchen echte Deals statt PR-Sprech. Verbände, die mit Maximalforderungen durch Europa touren, riskieren Nebenwirkungen: weniger Invest, weniger Tempo. Regeln müssen klar sein, der Schutz stark, Innovation erlaubt – sonst schaut Europa der KI-Zukunft von der Tribüne zu.
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