BGH kippt Preisbindung für ausländische Versandapotheken – aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Veröffentlicht am: 21.Juli.2025Kategorien: RechtlichesLesezeit: 3 Min.
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Kilian Floß verfasst Blogartikel zu rechtlichen und tagesaktuellen Themen für den Love & Law Blog.

Schlappe für Apotheken – Triumph für DocMorris?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt nicht für ausländische Versandapotheken – vorerst. Die Klage des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) gegen DocMorris und deren Tochterfirma Taminis wurde abgewiesen. Damit steht fest: Der EuGH hat das letzte Wort – zumindest im aktuellen Fall.

Der Richterspruch aus Karlsruhe bringt Bewegung in einen Dauerkonflikt zwischen stationären Apotheken in Deutschland und den großen Versandhändlern aus dem EU-Ausland. Apotheker sehen ihre Existenz bedroht, die Versender hingegen feiern das Urteil als Sieg für den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Patienten. Doch was bedeutet das konkret – und war das wirklich das letzte Kapitel?

Was hat der BGH genau entschieden?

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil die alte Regelung des § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) bewertet. Diese wurde 2016 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits kassiert – wegen Verstoßes gegen EU-Recht. Doch der BAV wollte genau dieses Urteil nochmal aufrollen. Die Hoffnung: Neue Argumente, neue Fakten, neue Chance.

Doch daraus wurde nichts. Der BGH urteilte trocken: Die vorgelegten Informationen reichen nicht, um die EuGH-Vorgabe zu erschüttern. Es fehle an „harten Fakten“ – etwa aussagekräftige Statistiken zur flächendeckenden Versorgung oder zur Gefährdung durch Versandrabatte. Eine bloße Vermutung oder „Stichhaltigkeitsprüfung“ reiche laut EuGH nicht. Damit sei auch keine Wiederholungsgefahr gegeben – und ohne diese, kein Anspruch.

Warum das Urteil trotzdem nur ein Etappensieg ist

Trotz der klaren Entscheidung lässt der BGH eine Tür offen: Es ging ausschließlich um die alte Gesetzeslage. Die neue Regelung nach § 129 SGB V, eingeführt nach dem EuGH-Urteil von 2016, wurde in diesem Verfahren nicht überprüft. Der Vorsitzende Richter Professor Dr. Thomas Koch betonte: Mit neuen, belastbaren Daten könnte die Debatte zurück nach Luxemburg gehen.

Der Ball liegt damit wieder bei der Politik – und bei den Apotheken. Wenn sie es schaffen, mit empirischen Belegen nachzuweisen, dass die Preisbindung tatsächlich essenziell für die Gesundheitsversorgung in der Fläche ist, könnte der EuGH seine Einschätzung überdenken.

Die nächste Schlacht steht schon bevor

Wer denkt, der Konflikt ist damit beendet, irrt. Schon am 30. Juli will der BGH über eine Schadenersatzklage von DocMorris gegen die Apothekerkammer Nordrhein entscheiden. Die Forderung: 18,5 Millionen Euro – wegen angeblich unrechtmäßiger Verbote früherer Werbeaktionen. Der EuGH hat zwar klargestellt, dass Rx-Boni nicht pauschal erlaubt sind, aber die Frage bleibt: Wurde der Versender zu Unrecht ausgebremst – und wenn ja, wer zahlt?

Der Versandhandel ist (noch) nicht Gesetz – aber die Apotheken brauchen dringend Plan B

Dieses Urteil ist ein klassisches Beispiel dafür, wie formelle Lücken über Substanz siegen können. Der BGH hat nicht gesagt, dass Preisbindung generell falsch ist – er hat nur gesagt: Beweise bitte!

Und genau hier liegt das Problem: Die Apotheken haben seit Jahren über die Bedrohung durch den Versandhandel geklagt – aber zu wenig geliefert, was EU-Juristen überzeugt. Emotionen ersetzen nun mal keine Statistiken. Das EuGH-Urteil von 2016 ist deshalb nicht unangreifbar – aber es braucht endlich harte Argumente, nicht nur laute Stimmen.

Wettbewerb ja – aber nicht auf dem Rücken der Versorgungssicherheit. Wenn DocMorris & Co. die ländliche Versorgung retten sollen, dann müssen sie’s auch belegen. Und wenn Apotheken überleben wollen, reicht’s nicht, nur zu klagen – sie brauchen neue, zukunftsfeste Modelle, die dem digitalen Druck standhalten.

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