50 Cent zu viel? Warum ein Richter fast 10 Jahre lang um 21 Euro stritt

Veröffentlicht am: 04.Februar.2026Kategorien: Arbeitswelt, RechtlichesLesezeit: 2 Min.
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Hakan Tok schreibt Artikel zu technischen Themen im Blog Recht 24/7 Love & Law.

Vom Schreibtisch in den Gerichtssaal

Ein Verwaltungsrichter aus Brandenburg hat sich fast ein Jahrzehnt lang durch die Instanzen gekämpft – wegen Kopierkosten in Höhe von 16 Euro. Mit Mahngebühr: 21 Euro. Der Streit ging bis ganz nach oben, zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Das Ergebnis: Der Richter bleibt auf den Kosten sitzen. Und das sorgt zurecht für Kopfschütteln – nicht nur wegen der geringen Summe, sondern auch wegen der großen Frage dahinter: Muss man als Beamter tatsächlich zahlen, wenn man Kopien aus der eigenen Personalakte möchte?

 

Es begann mit 32 Blättern Papier

Der Fall ist schnell erzählt: Der Richter wollte im September 2016 in seine Personalakte schauen – genauer gesagt in Daten aus dem Zeiterfassungssystem „Zeus“. Nach der Einsicht bat er um 32 Kopien. Sein Dienstherr stellte ihm dafür 16 Euro in Rechnung – 50 Cent pro Seite. Weil der Richter nicht zahlte, kamen noch 5 Euro Mahngebühr dazu.

Was dann folgte, war ein juristischer Marathon. Widerspruch. Klage. Berufung. Am Ende landete der Fall beim BVerwG – und wurde dort endgültig abgewiesen.

 

Warum der Richter zahlen muss

Der Kern des Streits: Gibt es überhaupt eine rechtliche Grundlage dafür, dass ein Richter für Kopien aus seiner Personalakte zahlen muss? Laut dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg: Ja – über das sogenannte „Veranlasserprinzip“. Das bedeutet: Wer etwas auslöst, zahlt auch dafür.

Obwohl das Landesrecht von Brandenburg keine explizite Regelung zu Kopierkosten enthielt, sahen die Gerichte dieses Prinzip als ausreichend an. Der Argumentation des Klägers, dass laut einem früheren Urteil des BVerwG aus 2016 (zum Informationsfreiheitsgesetz) Gebühren nicht abschreckend sein dürfen, folgten sie nicht. Denn: Der Fall aus 2016 bezog sich auf Bundesrecht – der aktuelle Streit hingegen auf Landesrecht. Und das sei eben nicht „revisionsfähig“, wie das BVerwG jetzt bestätigte.

Der Richter muss also zahlen. Und bleibt nicht nur auf den 21 Euro sitzen, sondern auch auf einem ziemlichen Image-Schaden.

 

Unsere kritische Einordnung

Muss man ein Grundsatzverfahren anzetteln, wenn es um ein paar Kopien geht? Klar, auch Beamte dürfen sich wehren, wenn sie Unrecht wittern – aber irgendwann kippt es ins Prinzipienreiten. Wer in der Besoldungsgruppe R1 unterwegs ist und fast zehn Jahre lang die Justiz beschäftigt, um sich 50 Cent pro Seite zu sparen, verfehlt vielleicht das große Ganze. So wird aus Rechtspflege Kleinkrieg – und aus der Personalakte ein Lehrstück in Sachen Größenverhältnis.

 

Quelle: lto.de

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